Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) hatte jüngst über die Höhe der Entgelte für einen offenen Netzzugang in Form eines Layer 2-Bitstromproduktes auf Vorleistungsebene zu einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz zu entscheiden (Beschl. v. 31.10.2023, Az. BK11-23-003): Hierbei hat sie erstmals Zugangsentgelte i.R.v. § 155 Abs. 1 TKG festgelegt. Die Entscheidung wird sich auf die gesamte Telekommunikationsbranche auswirken.
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