Keine Sonderlocke für EEG-Strom im EEG-Ausgleichsmechanismus
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Bei der Jahresendabrechnung stellt sich heraus, dass der Verteilnetzbetreiber (VNB) unterjährig bilanziell zu wenig Strom aus EE-Anlagen an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weitergegeben hat. Mit anderen Worten: Die tatsächlich eingespeisten Strommengen aus den EE-Anlagen sind höher als die unterjährig bilanziell an den ÜNB weitergegebenen Strommengen. Was tun, spricht Zeus?
Diese Frage beschäftigt die Akteure des EEG-Ausgleichsmechanismus seit Jahren. Wie wir bereits berichtet haben, ist sie inzwischen auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Nun liegt mit dem Urteil des Landgerichts Hannover (Urt. v. 12.6.2026, Az. 76 O 23/25) eine erste, noch nicht rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage vor. Die Klägerin, ein ÜNB, hatte einen VNB auf Lieferung einer gleichmäßigen Bandmenge für eine sogenannte prognoseunschärfebedingte Differenzmenge aus EEG-Anlagen des Vorjahres verklagt – ohne Erfolg. Warum das Gericht den Anspruch verneint hat, erläutern wir im Folgenden. Dafür müssen wir aber ein bisschen ausholen…