Am 15.3.2023 entschied der erste Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, dass auch Biomethan, das im Ausland produziert und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden kann (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2023, Az. 1 K 1168/20). Das Gericht setzt sich damit über die bisherige Rechtsauffassung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) hinweg, das den Einsatz ausländischen Biomethans bisher nicht als zulässige Erfüllungsoption betrachtete.
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