Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einem schuldhaften Verstoß gegen die DS-GVO die Verhängung eines Bußgelds nach Art. 83 DS-GVO auch unmittelbar gegen ein Unternehmen möglich ist. Die Entscheidung unterstreicht, dass jedes Unternehmen hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ein wirksames Datenschutzkonzept benötigt, um Bußgelder durch Verstöße ihrer Mitarbeitenden gegen die DS-GVO zu vermeiden.
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Geltendmachung von Schadensersatz war für unterbliebene Auskunftserteilungen nach der DS-GVO durchaus üblich.
„Stellt die Erstellung eines Wertes, dass ein Kredit bedient wird, eine unzulässige automatisierte Entscheidung dar?“
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