Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.11.2024 entschieden, dass die sog. allgemeine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vereinbar ist (Rechtssache C-293/23). Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zahlreiche Infrastrukturen haben, die bislang Ausnahmen von der Regulierung für sich beansprucht haben und eine Neubewertung der Selbsteinstufung erforderlich machen. Ein neuer Rechtsrahmen bringt weitere Herausforderungen mit sich.
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