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Keine Einschränkung der Insolvenzanfechtung gegenüber Grundversorgern

Das Risiko von Forderungsausfällen ist so hoch wie seit Jahren nicht mehr (ZfK-Artikel vom 14.2.2023). Das bekommen auch Energieversorgungsunternehmen zu spüren. Gelingt es dennoch, offene Forderungen zu realisieren, kann vor dem Hintergrund der wieder anziehenden Insolvenzzahlen parallel das Risiko von Insolvenzanfechtungen steigen. Das OLG Frankfurt a. M. hat durch Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 4 U 237/22 klargestellt, dass auch gegenüber Grundversorgern eine Insolvenzanfechtung möglich ist, da diese nicht schutzlos seien, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Lieferkunden herausstellt.




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