Mit seinem Urteil vom 29.11.2022 (Az. XI R 18/21), das am 13.4.2023 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: „Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG.“ Je nach Ausgangssituation und Rolle stehen Netzbetreiber und hoheitliche Anlagenbetreiber nun vor unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten und -bedarfen.
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