Am 1.10.2021 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Anforderungen an die sog. besonderen Solaranlagen festgelegt. Die Anforderungen sind teilweise sehr differenziert ausgestaltet, so dass der rechtliche Rahmen für die Errichtung der besonderen Solaranlagen je nach Einzelfall durchaus komplex sein kann.
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Das Risiko von Forderungsausfällen ist so hoch wie seit Jahren nicht mehr (ZfK-Artikel vom 14.2.2023).
Mit seinem Urteil hat der BFH entschieden: „Die Zahlung eines dezentral verbrauchten Strom führt nicht zu Lieferung i.S. von §3 Abs.1 UStG."
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