In der Vergangenheit mussten Generalversammlungen bei Genossenschaften in der Regel als Präsenzversammlung gestaltet werden. Ausnahmen waren nach § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz („GenG“) nur zugelassen, wenn eine entsprechende Satzungsklausel dies ausdrücklich ermöglicht. Mit einer Novellierung des GenG hat sich das nun geändert.
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