Am 20.12.2023 entschied das OLG Düsseldorf, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses (BKZ) für Batteriespeicher unzulässig ist, wenn für den Batteriespeicher der gleiche BKZ verlangt wird wie für einen Letztverbraucher. In einem solchen Fall läge eine diskriminierende Gleichbehandlung vor, da beide auf eine Stufe gestellt würden, obwohl sie gänzlich unterschiedlich auf das Netz wirkten.
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