Mit dem neuen Absatz 3 des Artikel 9 des Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG, eingeführt durch Gesetz vom 23.12.2022) hat der Freistaat Bayern eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass trotz einer Überlassung der zuvor dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordneten Flächen zum Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine Besteuerung nach der günstigeren Grundsteuer A möglich ist, wenn vertraglich eine Rückbauverpflichtung mit anschließender Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vereinbart wurde. Die neue Regelung gilt rückwirkend zum 1.1.2022.Weiterlesen
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