Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in seinem Urteil vom 17.7.2024 (XI R 8/21) klar, dass die Lieferung von Strom durch den Vermieter von Wohnraum grundsätzlich umsatzsteuerbar und -pflichtig ist. Hiermit widerspricht das Gericht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
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