Am 25.11.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rs. C-102/20): Das sog. Inbox-Advertising eines Stromlieferanten ist nur mit vorheriger Einwilligung der Empfänger zulässig, um nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
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