Am 25.11.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rs. C-102/20): Das sog. Inbox-Advertising eines Stromlieferanten ist nur mit vorheriger Einwilligung der Empfänger zulässig, um nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenDas Bundeskartellamt hat seinen aktuellen Marktmachtbericht zu Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung el. Energie 2022 vorgelegt.
Time to GO: endlich qualitätswirksam in den Wettbewerb
Am 27. 2.2023 hat das BMEL Pläne für klare und verbindliche Regeln für LM-Werbung vorgestellt, die sich an Kinder bis 14 Jahren richtet.
bottom of page