Das Entlastungspaket der Bundesregierung vom 3.9.2022 sieht als erste von zwanzig Maßnahmen bestimmte Erlös- bzw. Preisobergrenzen für „besonders profitable Stromerzeuger“ vor. Auf diese Weise sollen „Zufallsgewinne“ am Energiemarkt abgeschöpft werden. Völlig unklar ist bislang jedoch, wie die Umsetzung in der Praxis aussehen soll.
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Das Risiko von Forderungsausfällen ist so hoch wie seit Jahren nicht mehr (ZfK-Artikel vom 14.2.2023).
Mit seinem Urteil hat der BFH entschieden: „Die Zahlung eines dezentral verbrauchten Strom führt nicht zu Lieferung i.S. von §3 Abs.1 UStG."
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