Der Stromnetzbetrieb erfolgt in Deutschland als natürliches Monopol, für das nach § 6 ff. EnWG umfassende Entflechtungsvorgaben gelten. Die Entflechtung forciert eine Trennung von Netz und Markt und soll eine Quersubventionierung zwischen Erzeugung und Vertrieb einerseits sowie Übertragung und Verteilung von Strom andererseits verhindern. Dieser rechtliche Rahmen ist grundsätzlich auch für Stromspeicher maßgeblich.
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