top of page

Durchleitungsmodell an nicht-öffentlichen Ladepunkten

  • janinejobst
  • 6. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führte im Jahr 2020 mit der Anlage 6 (NZR-EMob) zu ihrem Beschluss BK6-20-160 das Durchleitungsmodell für öffentliche Ladepunkte ein (wir berichteten). Der Beschluss verpflichtet Betreiber von öffentlichen Ladepunkten jedoch nicht zur Nutzung des Durchleitungsmodells; sie können seitdem im eigenen Ermessen mit einem, mehreren oder allen öffentlichen Ladepunkten in das Durchleitungsmodell wechseln. Da der Anwendungsbereich jedoch auf öffentliche Ladepunkte beschränkt ist, stellt sich die Frage, ob auch Betreiber von privaten Ladepunkten das Durchleitungsmodell nutzen können. Eben diese Frage hat die Bundesnetzagentur nun im Rahmen eines Besonderen Missbrauchsverfahren (BK6-24-267) bejaht.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


bottom of page