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BGH entscheidet erneut zur Vorsatzanfechtung im Insolvenzanfechtungsverfahren

Mit der Insolvenzanfechtung können Insolvenzverwalter und Sachwalter die Insolvenzmasse mehren. Besondere Bedeutung hat dabei die sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, zu der es zwei neue Urteile vom Bundesgerichtshof (BGH) gibt. Im vergangenen Jahr sorgte der BGH für Aufsehen, als er seine bisherige Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung geändert und die Anforderungen an die subjektiven Merkmale erhöht hat (Urt. v. 6.5.2021, IX ZR 72/20wir berichteten). Erforderlich sei, dass der Schuldner nicht nur seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit kennt, sondern zudem weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, seine (übrigen) Gläubiger zu befriedigen. Entsprechendes soll für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gelten. In zwei neuen Entscheidungen vom 10.2.2022 (Az. IX ZR 148/19) und 24.2.2022 (Az. IX ZR 250/20) befasste sich der BGH abermals mit der Vorsatzanfechtung.

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