Mit der Insolvenzanfechtung können Insolvenzverwalter und Sachwalter die Insolvenzmasse mehren. Besondere Bedeutung hat dabei die sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, zu der es zwei neue Urteile vom Bundesgerichtshof (BGH) gibt. Im vergangenen Jahr sorgte der BGH für Aufsehen, als er seine bisherige Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung geändert und die Anforderungen an die subjektiven Merkmale erhöht hat (Urt. v. 6.5.2021, IX ZR 72/20 – wir berichteten). Erforderlich sei, dass der Schuldner nicht nur seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit kennt, sondern zudem weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, seine (übrigen) Gläubiger zu befriedigen. Entsprechendes soll für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gelten. In zwei neuen Entscheidungen vom 10.2.2022 (Az. IX ZR 148/19) und 24.2.2022 (Az. IX ZR 250/20) befasste sich der BGH abermals mit der Vorsatzanfechtung.
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Alle ansehenBei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen begründen viele Insolvenzverwalter Kenntnis der Tatsachen durch Vorlage von Medienberichten
Häufig geben Insolvenzverwalter über das Vermögen einer natürlichen Person deren selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse frei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO konkretisiert.
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