Kapitalgesellschaften, die mindestens 10 Prozent der Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft halten, werden bei der Besteuerung von Dividenden privilegiert. Gewinnausschüttungen bleiben in diesem Fall im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent bereits zu Beginn des Kalenderjahres bestand. Aber was, wenn nicht? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil gefällt.
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