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Ein Schnitt durch Abteilungen und Systeme: Die buchhalterische Entflechtung des grundzuständigen Mes

  • Autorenbild: dergeno
    dergeno
  • 2. Apr. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Bis zur Jahresmitte 2020 haben die meisten Energieversorgungsunternehmen die Jahresabschlüsse für das Jahr 2019 zu erstellen. Im Jahr 2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten, das eine Aufteilung der Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme im Rahmen der buchhalterischen Entflechtung (§ 3 Abs. 4 MsbG) notwendig macht. Der Rollout hat im Jahr 2019 an Fahrt aufgenommen und viele gMSB haben bereits mit dem Einbau von mME begonnen. Aus diesem Grund wird das Thema zunehmend wichtiger. Hauptstreitpunkt zwischen Regulierungsbehörden und Netzbetreibern ist, ob für die Entflechtung eine Kontentrennung oder ein testierter Tätigkeitsabschluss erforderlich ist. Aber daneben gibt es eine Vielzahl an operativen Fragen zu beantworten, die eine Umsetzung der buchhalterischen Entflechtung zwar erschweren, aber auch für einen gewissen Gestaltungsspielraum sorgen. Weiterlesen

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