Die endgültige Einführung des § 2b UStG soll wohl noch einmal verschoben werden, und zwar auf den 1.1.2025. Noch ist das nicht beschlossene Sache, weshalb juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ihren Umstellungsprozess dennoch weiter vorantreiben sollten.
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BFH stellt im Urteil klar, dass die Lieferung von Strom durch den Vermieter von Wohnraum grundsätzlich umsatzsteuerbar und -pflichtig ist.
Bei der Stromsteuer gilt der Grundsatz, dass der erzeugte Strom versteuert wird, während der Kraftwerkseigenverbrauch steuerfrei ist.
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