Bei der Inanspruchnahme individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV gibt es eine wichtige neue Übergangsregelung in § 118 Abs. 46 EnWG, welche die Bundesnetzagentur (BNetzA) noch umsetzen muss. Betroffene Unternehmen müssen jetzt Maßnahmen ergreifen.
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