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Einführung des Wassercents in Bayern: Was müssen bayerische Wasserversorger beachten?

  • janinejobst
  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in Kraft getreten. Dieses führt auch ab dem 1.7.2026 ein Entgelt für Grundwasserentnahmen ein, den sogenannten Wassercent (neue Art. 78–81, Art. 100 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes, BayWG). Damit schließt sich Bayern dem Großteil der übrigen Bundesländer an, die bereits ein Wasserentnahmeentgelt erheben. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es bislang nicht, sodass sich die Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts landesrechtlich unterscheidet. Nur Hessen und Thüringen erheben aktuell kein Wasserentnahmeentgelt. Die Einnahmen aus dem neuen Wassercent stehen dem Freistaat Bayern zu und sind zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz sowie zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung (Art. 81 Abs. 1 BayWG).

Für Wasserversorger in Bayern stellt sich mit dem neuen Wassercent die Frage, wie sich dieser in bestehende Kosten- und Entgeltstrukturen integrieren lässt und auf die künftige Wasserentgeltkalkulation auswirkt.

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