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Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

In dem Urteil trat als Klägerin ein Vermietungsunternehmen auf, deren Unternehmung der Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzter Gebäude für eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Vermögens und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten Gegenstand ist. Neben der Verwaltung eigenen Eigentums erzielte die Gesellschaft auch Erträge aus der Verwaltung fremden Grundbesitzes. Diese Verwaltungseinheiten wurden sowohl für Wohnzwecke als auch für gewerbliche Zwecke genutzt, so dass nach dem Bewertungsgesetz (BewG) gemischt genutzte Gebäude auf fremden Grundbesitz vorlagen.

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