Am 26.6.2020 hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 304/19), dass das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG eine Darstellung der einzelnen Preisbestandteile und deren Änderung erfordert. Der hiermit geforderte Grad der Transparenz dürfte für viele Energieversorger mit Blick auf die nächste Preisanpassung von großer Bedeutung sein. Weiterlesen
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