Das Finanzamt kann festgesetzte Zinsen erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 227 AO). Unbilligkeit ist gegeben, wenn zwar der Wortlaut einer Vorschrift erfüllt ist, aber die Erhebung von Zinsen dem Zweck und der Wertung der zugrunde liegenden Vorschrift zuwiderläuft. Hierzu hat unlängst das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg eine interessante Entscheidung (Urt. v. 15.3.2018, Az. 1 K 2616/17) im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer erlassen. Weiterlesen
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