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Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für Bilanz-Abschlüsse zum 31. Dezember 2024 – letztmalige Schonfrist
Das Bundesamt für Justiz hat in Sachen Ordnungsgeldverfahren für nicht getätigte Bilanz-Abschlüsse nach § 355 HGB für Klarheit gesorgt: In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat es klargestellt, dass es Ordnungsgeldverfahren für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2024 nicht vor Mitte März 2026 einleitet. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzliche Offenlegungsfrist regulär am 31.12.2025 endet. Diese Ankündigung bedeutet eine letztm
vor 2 Tagen
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