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Das Eigentums- und Tätigkeitsverbot nach § 7c EnWG – Rechtslage und Handlungsbedarf für De-minimis-Unternehmen (Teil 1)
Das Eigentums- und Tätigkeitsverbot des § 7c Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu einer umfassenden Entflechtung. Für De-minimis-Unternehmen – also Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden – endet die Übergangsfrist für Bestandsladeinfrastruktur nach § 118 Abs. 34 S. 3 EnWG am 31.12.2026. Nach der bisherigen Gesetzesentwicklung ist nicht mit einer weiteren Fristverlängerung zu rechn
vor 2 Stunden
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