Klimaneutralitätsbezogene Werbung sowie der darauffolgende Vorwurf von „greenwashing“ bzw. „zerowashing“ beschäftigt immer häufiger die Gerichte. Ende 2022 kam eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 10.11.2022 – Az. 6 U 104/22) hinzu. Sie zeigt abermals, welch strenge Anforderungen Unternehmen bei der Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ zu beachten haben.
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