Der Gesetzgeber hat die Verordnung über (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV) geändert. Das ist eine gute Nachricht insbesondere für kleinere Elektrolyseure mit einer mit einer elektrischen Nennleistung bis 5 MW. Denn sie unterliegen zukünftig nicht mehr dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Auch für größere Elektrolyseure gibt es mehr Rechtsklarheit.
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