In der Vergangenheit mussten Generalversammlungen bei Genossenschaften in der Regel als Präsenzversammlung gestaltet werden. Ausnahmen waren nach § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz („GenG“) nur zugelassen, wenn eine entsprechende Satzungsklausel dies ausdrücklich ermöglicht. Mit einer Novellierung des GenG hat sich das nun geändert.
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Der Mangel an handwerklichen Fachkräften ist nicht nur im privaten, sondern auch im gewerblichen und industriellen Umfeld spürbar.
Viele Vertragsarten gibt es mittlerweile als Muster teilweise sogar frei verfügbar als Download im Internet.
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