Schon 2009 löste die Erbschaftssteuerreform das Stuttgarter Verfahren zur Bewertung von nicht börsennotierten Unternehmensanteilen ab. Seitdem gilt das vereinfachten Ertragswertverfahren oder ein anderes branchenübliches nichtsteuerliches Bewertungsverfahren. In vielen Satzungen findet sich allerdings auch heute noch eine Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters nach dem Stuttgarter Verfahren. Für die Gesellschaft oder den austretenden Gesellschafter kann dies einen gravierenden Nachteil darstellen.
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