Laut BFH handelt es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung der Wohneinheit. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter neben der Wohnung mit separatem Mietvertrag einen Stellplatz in einer Tiefgarage vermietet. Tiefgarage und Wohnkomplex bildeten einen Gebäudekomplex, allerdings verfügte die Tiefgarage auch über einen für Dritte nutzbaren Zugang.
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