Laut BFH handelt es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung der Wohneinheit. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter neben der Wohnung mit separatem Mietvertrag einen Stellplatz in einer Tiefgarage vermietet. Tiefgarage und Wohnkomplex bildeten einen Gebäudekomplex, allerdings verfügte die Tiefgarage auch über einen für Dritte nutzbaren Zugang.
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Alle ansehenEs sollte ein großer Schritt nach vorne werden: Mit dem „Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“
Für den Ausbau der Solarenergie werden nicht nur Freiflächen-Photovoltaikanlagen gebraucht, sondern auch Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Der Bundesfinanzhof äußerte sich zum steuerlichen Querverbund und sprach sich gegen die Kettenzusammenfassung aus.
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