Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben (GZ III C 3 – S 7130/20/10005 :015) vom 15.6.2021 entschieden, dass bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie seien als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden anzusehen und unterfallen daher der Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG.
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenEs sollte ein großer Schritt nach vorne werden: Mit dem „Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses von kommunalen Unternehmen: Gesetzesänderung in Bayern
Der Bayerische Landtag hat wichtige Änderungen für kommunale Unternehmen in Bayern beschlossen, die am 17.12.24 in Kraft treten werden.
Der Bundesfinanzhof äußerte sich zum steuerlichen Querverbund und sprach sich gegen die Kettenzusammenfassung aus.
bottom of page
Comments