Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben (GZ III C 3 – S 7130/20/10005 :015) vom 15.6.2021 entschieden, dass bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie seien als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden anzusehen und unterfallen daher der Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG.
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