Für Unternehmen, die als Inverkehrbringer von Brennstoffen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) jährlich zum 31. Juli über ihre Brennstoffemissionen im Vorjahr berichten und zum 30. September eine entsprechende Menge an Emissionszertifikaten abgeben müssen, läuft in Kürze eine weitere wichtige Frist ab: Bis zum 31. Oktober 2023 müssen sie einen Überwachungsplan für die Jahre 2024 bis 2030 erstellen und zur Genehmigung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen (§ 6 Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG, i. V. m. § 3 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030, EBeV 2030). Im Überwachungsplan ist die Methodik darzustellen, nach der die Brennstoffemissionen ermittelt werden.
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenEin strittiger Punkt in der Diskussion um die EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie war das eigentumsrechtliche Unbundling.
Die umfassende Reform der ETS-RL hat unter anderem die Überarbeitung der Monitoringverordnung 2018/2066 zur Überwachung erforderlich gemacht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2023 (Az. 2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt.
bottom of page