Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV (BK4-22-086) veröffentlicht. Problematisch ist die Festlegung für stromintensive Unternehmen, die 2021 von einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV profitierten, im Jahr 2022 aber lediglich Prozessdampf oder andere erdgasbasiert hergestellte Medien oder Stoffe einsetzen und somit nur mittelbar eine Reduktion des Gasbezugs beim Vorlieferanten nachweisen können. Diesen Unternehmen bleibt letztlich nur eine Beschwerde gegen die Festlegung, um ihre Rechte zu wahren.
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