Die Elektromobilität ist aus juristischer Sicht eine Querschnittsmaterie. Es gibt kein einheitliches Gesetz, das einen Rechtsrahmen für sämtliche Aspekte der Elektromobilität vorgibt. Vielmehr finden sich die anzuwendenden Maßgaben in der allgemeinen Rechtsordnung. Diese wurde für die Elektromobilität zwar zuletzt an einzelnen Punkten angepasst, wie zum Beispiel mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Hierdurch haben Mieter (§ 554 BGB) und Wohnungseigentümer (§§ 20 und 21 WEG) einen gesetzlichen Anspruch auf den Einbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erhalten. Im Folgenden sollen vier aktuelle Urteile vorgestellt und in den Gesamtkontext der Elektromobilität eingeordnet werden.
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Seit dem 1.1.2022 sind Betreiber von Ladepunkten berechtigt, sich am THG-Quotenhandel zu beteiligen.
Ein Automobil mit Elektro- oder Hybridmotor anzuschaffen, war noch vor wenigen Jahren eine finanziell große und recht unsichere Investition.
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