Mit Urteil (Rs. C- 282/22) vom 20.4.2023 hat der EuGH endlich für Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Einordnung des E-Charging gesorgt. Das gilt zumindest für das Zwei-Personen-Verhältnis, wenn also kein Elektromobilitäts-Provider (nachfolgend „EMP“) zwischengeschaltet ist.
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