Der Regierungsentwurf des Energie-Umlagen-Gesetzes (EnuG) ändert die Vorgaben für die Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung nur an wenigen Stellen. Damit zeichnet sich schon jetzt recht deutlich ab, wohin in Zukunft die Reise gehen wird. „In Zukunft“ meint dabei diejenigen Anträge, die ab 2023 gestellt werden. Denn die neuen Vorgaben werden aller Voraussicht nach erst zum 1.1.2023 in Kraft treten.
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Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 9.2.2022 dürfte das letzte Wort in der Sache zwar noch nicht gesprochen sein.
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