Das Geologiedatengesetz legt u.a. fest, dass bestimmte Daten offengelegt werden müssen, wenn sie für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, für weitere Nutzungen des Untergrunds oder auch für das Standortauswahlverfahren zur Entscheidung über den Standort eines Endlagers für atomare Abfälle benötigt werden. Die Offenlage hat zur Folge, dass diejenigen Unternehmen die Daten, die sie zuvor im Rahmen eigener Aufsuchungstätigkeiten (häufig auf der Suche nach Erdgas oder Erdöl) gewonnen hatten, nicht länger gegen Entgelt veräußern können. Deshalb war schon im Gesetzgebungsverfahren zum Geologiedatengesetz behauptet worden, die Verpflichtung zur Offenlage der Daten sei verfassungswidrig, weil sie gegen Grundrechte (u.a. Eigentumsrecht, Recht auf freie Berufsausübung) verstoße.
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenDer Markt für Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quote) war ein lukratives Feld – auch für Stadtwerke.
Der EuGH hat entschieden, dass die allgemeine Kundenanlage nicht mit europ. Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkrichtlinie vereinbart ist.
In Baku endete am Sonntag, dem 24.11.2024, mit mehr als 30 Stunden Verspätung, die 29. UN-Klimakonferenz (Conference of the Parties - COP).
bottom of page
Comments