Die Bundesregierung plant, Fernwärme in den Anwendungsbereich des § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufzunehmen. Mit dieser Beweislastumkehr würden Fernwärmeversorger der verschärften Preismissbrauchsaufsicht unterliegen.
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Können Fernwärmeversorger Preisänderungsklauseln einseitig anpassen?
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