Man mag es unserer durchregulierten Welt kaum glauben, aber es gibt sie tatsächlich immer wieder: Lücken in den gesetzlichen Vorgaben.
Eine davon hat jetzt der Bundesrat thematisiert: Er hat darauf hingewiesen, dass mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung ein erheblicher Bedarf für den Anschluss der Elektrolyseure an das Stromnetz auch in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) entsteht. Für den Fall, dass der Elektrolyseur dabei über ein Erdkabel an das Netz angeschlossen werden soll, ist aktuell nicht ausdrücklich geregelt, ob das Erdkabel über ein Planfeststellungsverfahren zugelassen werden kann. Warum ist das so? Nun, weil sich die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EnWG ausdrücklich nur auf die Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken bezieht.
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