Der Gesetzgeber hat im Dezember 2022 überraschend die Übergangsfrist zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre auf den 1.1.2025 verlängert. § 27 Abs. 22a UStG enthält jetzt unter anderem auch die Regelung zur Verlängerung der Optionsfrist. Danach verschiebt sich für Kommunen die zwingende Pflicht zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre. Kommunen haben damit die Möglichkeit, den § 2 Abs. 3 UStG a.F. noch bis zum Ablauf des 31.12.2024 anzuwenden.
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