Die Ende letzten Jahres novellierte Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) regelt unter anderem Zertifizierungspflichten zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zertifizierung durch eine Eigenerklärung „ersetzt“ werden. Diese Übergangsregelung war bis zum 30.6.2022 befristet, wurde nun aber bis zum 31.12.2022 verlängert.
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