Werden Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren, insolvent, führt das immer wieder zu rechtlichen Konflikten zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Bilanzkreisverantwortlichen (BKV): Die ÜNB fordern ausstehende EEG-Umlagezahlungen dann nämlich nicht selten von den BKV statt von den insolventen Unternehmen. Zahlreiche BKV haben diese Forderungen erfüllt. In jüngerer Zeit haben allerdings mehrere Gerichte entschieden, dass den ÜNB kein entsprechender Anspruch zusteht. Die betroffenen BKV können sich also auf Rückzahlungen freuen – sollte sich diese Auffassung durchsetzen. Die ÜNB verweigern diese jedoch, da eine höchstrichterliche Klärung noch immer aussteht. Betroffene BKV sollten ihre Rückforderungsansprüche daher rechtzeitig vor Jahresende vor der Verjährung sichern.
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