Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO konkretisiert und die Anforderungen an den Insolvenzverwalter für den Nachweis der subjektiven Merkmale erhöht (wir berichteten hier und hier). Seine neue Linie führt der BGH nun in der Entscheidung vom 3.3.2022 (Az. IX ZR 53/19) fort.
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