Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, deren Anteile in Höhe von mindestens 10 Prozent von einer anderen Kapitalgesellschaft gehalten werden, bleiben im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent bereits zu Beginn des Kalenderjahres bestand. Doch was gilt, wenn die Beteiligung unterjährig erworben wird? Mit dieser Frage setzte sich der BFH im Urteil vom 6.9.2023 auseinander. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. Leider blieb das erhoffte obiter dictum zur Auslegung der Rückbeziehungsfiktion nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG aus. Dennoch lassen die Urteilsgründe eine gewisse Richtung erkennen.
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