Plötzlich ist es höchstrichterlich entschieden: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.9.2022 – Az. 1 ABR 22/21 – festgestellt, dass Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies folge aus „unionsrechtskonformer Auslegung“ einer allgemein formulierten Arbeitgeberpflicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, nach der Arbeitgeber im Rahmen erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
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