Eigentlich sollte die Übergangsfrist des § 2b UStG mit dem 31.12.2020 ablaufen. Am 28.5.2020 hat der Bundestag nun einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung als Teil des sog. Corona-Steuerhilfegesetzes angenommen und damit die Verlängerung dieser Übergangsfrist um zwei weitere Jahre beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. § 2b UStG weitet die Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) erheblich aus und obwohl die Regelung bereits zum 1.1.2016 in Kraft getreten ist, lief die Umsetzung nur schleppend an. Die betroffenen jPdöR haben nun zwei weitere Jahre Zeit, sich auf das neue Umsatzsteuersystem sorgfältig und gewissenhaft vorzubereiten. Es empfiehlt sich, dies unbedingt zu nutzen und – sofern bisher vernachlässigt – jetzt mit den Vorbereitungen zu beginnen. Bis zum 1.1.2023 gibt es nämlich einiges zu tun. Weiterlesen
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