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Zum Urteil des OLG Stuttgart vom 26.03.2020 im Streit um das Fernwärmenetz in Stuttgart (AZ. 2 U 82/

Der Wegenutzungsvertrag für das Fernwärmenetz der EnBW in Stuttgart ist Ende des Jahres 2013 ausgelaufen. Der ausgelaufene Vertrag enthält keine Regelung darüber, was mit dem Fernwärmenetz nach der Beendigung des Wegenutzungsrechts geschehen soll. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht ebenfalls nicht. Die Regelung in § 46 EnWG, wonach die Gemeinden nach dem Auslaufen eines Wegenutzungsvertrages für Strom- und Gasnetze in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu entscheiden haben, wer Eigentümer und Betreiber der Netze wird, findet auf Fernwärmenetze keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Wasserversorgungsnetze. Weiterlesen

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