top of page

Sofortiger Handlungsbedarf und wesentliche Änderungen der Novelle des Genossenschaftsgesetzes

Mit dem am 22.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften wird das Genossenschaftsrecht nach der Novellierung im Jahr 2006 einer weiteren umfassenden Änderung unterzogen, um das Genossenschaftsrecht praxisgerecht zu modernisieren und auch für Neuerungen der digitalen Kommunikation zu öffnen. Die Novelle umfasst zahlreiche Änderungen. Sofortiger Handlungsbedarf ergibt sich insbesondere durch die Änderungen der §§ 15a und 54 GenG.

§ 15 a GenG wurde um einen Satz 3 ergänzt, welcher regelt, dass bei weiteren satzungsmäßigen Zahlungsverpflichtungen oder bei einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr in der Beitrittserklärung zukünftig ausdrücklich hierauf hinzuweisen ist; diese Hinweise müssen vom Beitretenden ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.

Des Weiteren ergibt sich aus der Änderung des § 54 Satz 2 GenG, dass Genossenschaften den Namen und Sitz ihres Prüfungsverbandes ab sofort, sofern dies in der Vergangenheit nicht bereits umgesetzt wurde, auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben haben.

Die weiteren Änderungen wie in § 6 Nr. 4 und § 46 Abs. 1 Satz 3 GenG sowie § 6 Nr. 5 GenG regeln bzw. erweitern die Formen der Bekanntmachung hinsichtlich Einladungen zur Generalversammlung und Bekanntmachungen der Genossenschaft. So wurde klargestellt, dass Textform notwendig und ausreichend ist und es auch weiterhin nicht ausreichend ist, die Einladung zur Generalversammlung im elektronischen Bundesanzeiger oder im Internet zu veröffentlichen, obwohl die Satzung nun auch öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien als öffentliches Blatt für Bekanntmachungen vorsehen kann.

Darüber hinaus werden in den § 8 Abs. 2 Satz 2 GenG Satzungsänderungen zum Ausschluss des Stimmrechts investierender Mitglieder und in § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG die Unterzeichnung der Gründungssatzung entsprechend der Regeln des Vereinsrechts abgeändert.

§ 21b GenG sieht neue Regelungen zu Mitgliederdarlehen vor, um konkrete Investitionsvorhaben zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen durch einfache zweckgebundene Darlehensverträge zu finanzieren, auch wenn die Genossenschaft über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem KWG verfügt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehenssumme pro jeweiligem Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, T€ 25 nicht übersteigen darf bzw. das Gesamtvolumen pro Investitionsvorhaben maximal € 2,5 Mio. betragen und der jährliche Sollzinssatz max. 1,5 % oder die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit nicht übersteigen darf.

Weiterhin wurde bezüglich der Sorgfaltspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats nun auch klarstellend die sogenannte Business Judgement Rule in § 34 Abs. 1 Satz 2 GenG eingeführt.

§ 55 GenG wurde um Absatz 4 ergänzt, um klarstellend zu regeln, dass eine Genossenschaft im Fall der Mehrfachmitgliedschaft bei Prüfungsverbänden durch denjenigen Verband zu prüfen ist, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführen soll. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, hat die Genossenschaft die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dem ersten Verband zu kündigen.

Außerdem wurde in § 59 Abs. 1 Satz 1 GenG die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung gestrichen und damit abgeschafft. Die bisher zu erbringende Positivmeldung, dass die Prüfung stattgefunden hat, wird durch § 63d Satz 2 GenG durch eine Negativmeldung des zuständigen Prüfungsverbandes unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung ersetzt. Im Fall der Mehrfachmitgliedschaft hat der nichtprüfende Verband nach § 63 d Satz 3 GenG den Namen des anderen Verbandes, der die Prüfung durchführt, anzugeben.

bottom of page